Die Industrie- und
Handelskammern müssen derzeit einen Ansturm von registrierwilligen Vermittlern
schultern. Das Bundesministerium für Wirtschaft hat deshalb eine
Fristverlängerung für die Bearbeitung der Anträge gewährt.
Mehr zum Thema:
von Gloria Ballhause / procontra
online 25.06.2013
Am
30. Juni läuft die Frist für das „vereinfachte Erlaubnisverfahren“ nach § 34f der
Gewerbeordnung (GewO) aus. Wer ab dem 1. Juli weiter Finanzanlagen
vermitteln will, muss eine solche Erlaubnis vorweisen.
Bei denjenigen, die erst im Juni
dafür einen Antrag gestellt haben, könnte es für eine zum Stichtag erteilte
Gewerbeerlaubnis knapp werden. Nach Angaben des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages (DIHK) ist die Zahl der Anträge hoch. Nicht jeder gestellte
Antrag werde bis zum Stichtag bearbeitet sein, heißt es vonseiten des DIHK.
Das Bundesministerium für
Wirtschaft habe deshalb einer Fristverlängerung für das Verfahren zugestimmt.
Bis zum 31. Dezember haben die entsprechenden Erlaubnisbehörden nun Zeit, die
eingegangenen Anträge zu prüfen. Für Vermittler heißt dies, dass sie von einem
Bußgeld verschont werden, wenn sie trotz Antrag keine Erlaubnis nachweisen
können. Laut DIHK gilt dieser Aufschub jedoch nur für Vermittler, die bis zum
30. Juni einen vollständigen Antrag eingereicht haben und auf ihre Erlaubnis
warten.
Aktuell sind 16.845
Finanzanlagenvermittler bei der IHK registriert (Stand 15. 6. 2013). Davon
besitzt die überwiegende Mehrheit der Vermittler (16.678) die Erlaubnis,
Investmentfonds zu vermitteln. Insgesamt 4.407 Vermittler haben die Erlaubnis,
zu geschlossenen Fonds zu beraten, 1.973 für sonstige Vermögensanlagen.
Sachkunde ist Pflicht
Wichtiger Baustein der Erlaubnis nach § 34f GewO ist der Sachkundenachweis, den Makler für die Anlageberatung nachweisen müssen. Für seit 2006 ununterbrochen tätige Vermittler gilt zwar die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, die die seit langem im Beruf stehenden Makler von einer Sachkundeprüfung befreit. Berufseinsteiger hingegen müssen sich ab Juli einer IHK-Prüfung stellen. procontra hat in Zusammenarbeit mit der Deutschen Makler Akademie mögliche Prüfungsfragen vorgestellt.
Sachkunde ist Pflicht
Wichtiger Baustein der Erlaubnis nach § 34f GewO ist der Sachkundenachweis, den Makler für die Anlageberatung nachweisen müssen. Für seit 2006 ununterbrochen tätige Vermittler gilt zwar die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“, die die seit langem im Beruf stehenden Makler von einer Sachkundeprüfung befreit. Berufseinsteiger hingegen müssen sich ab Juli einer IHK-Prüfung stellen. procontra hat in Zusammenarbeit mit der Deutschen Makler Akademie mögliche Prüfungsfragen vorgestellt.