Wie das Kleinanlegerschutzgesetz groß raus kommt
Der graue Kapitalmarkt hat in den vergangenen
Jahren einen Imageschaden erlitten. Tausende Kleinanleger haben ihre
Ersparnisse verloren und die Liste der Finanzdienstleister, die ihre windigen
Versprechen nicht gehalten haben ist lang. Nun hat der Deutsche Bundestag das
sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet, welches Anlegern zukünftig
mehr Sicherheit prophezeit: „Verbraucher sollen durch das
Kleinanlegerschutzgesetz transparentere und vor allem verständlichere Informationen
über Produkte des Grauen Kapitalmarktes erhalten“, erklärt
Kommunikationsexperte Michael Oehme. Des Weiteren könnte es auch zu schärferen
Sanktionen kommen.
Zudem wurden im aktuellen Gesetzestext wurden
16 Änderungsanträge des Finanzausschusses (Bundesdrucksache 18/4708) berücksichtigt.
Ziel ist die Verbesserung der Zugänglichkeit und Aktualität von
Anlageprospekten im Sinne des Verbraucherschutzes. So müssen die Prospekte alle
zwölf Monate überarbeitet und aktualisiert werden. „Dies hat den Hintergrund,
die Erfolgsaussichten eines Finanzproduktes regelmäßig auf den neuesten Stand
zu bringen und abschätzen zu können“, so Michael Oehme weiter. Was die
Bundesregierung jedoch nicht realisierte: Das geplante Verbot oder zumindest
die Beschränkung von Werbung. Die einzige Voraussetzung ist ein sichtbarer
Warnhinweis mit der Aufschrift: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist
erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des Vermögens
führen.“ Ob die Verbraucher durch diese Maßnahmen vorsichtiger werden bleibt
fraglich, ähnlich wie bei Rauchern und den Warnsignalen auf
Zigarettenschachteln. Eine Nische und Ausnahme bilden sehr kurze Bewerbungen in
elektronischen Medien, die weniger 210 Schriftzeichen haben. Hier genügt ein
„Warnhinweis“-Link.
Des Weiteren weist Michael Oehme darauf hin,
dass es größere Spielräume als ursprünglich vorgesehen für
Crowdfunding-Projekte geben wird. Bei der sogenannten Schwarmfinanzierung muss
nun erst ab 2,5 Millionen Euro ein Anlageprospekt ausgehändigt werden –
ursprünglich war dies ab eine Million Euro geplant. Voraussetzung ist dabei die
Aushändigung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) für diese
Geldanlagen.
Weitere Befugnisse erhält die Bundesanstalt
für Finanzaufsicht (BaFin). Auf der eigenen Website darf sie künftig im Fall
von Verstößen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen veröffentlichen. Bei
Bedrohung des Anlegerschutzes oder Gefahren für das Funktionieren oder die
Integrität der Finanzmärkte kann sie den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte
beschränken oder gar untersagen. „Das Kleinanlegerschutzgesetz greift künftig
bei weiteren Beteiligungsformen wie Genussrechten, Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen
und Direktinvestments“, erklärt Michael Oehme. Ein Vertrieb ist nur noch mit
einer 34f-Zulassung gestattet.
Schließlich wird das Gesetz von Oppositionsparteien
teilweise kritisiert: Dass Unternehmen "nur" zu einem Bußgeld
verpflichtet werden, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, aber nicht zur
Rückabwicklung der Kundengelder, erzeugt Unverständnis auf Oppositionsseite. Mit
einen reinen Bußgeld für die Anbieter sei "keinem geprellten Kleinanleger
geholfen".
Das Gesetz hat wieder viele Lücken. Man hätten diesen Markt verbieten sollen.
AntwortenLöschenIch finde es gut, dass dieses Gesetz umgesetzt wurde, aber die Anlagemöglichkeiten dennoch erhalten geblieben sind.
AntwortenLöschenIch glaube nicht, dass man mit so einem Gesetz, Verbrecher davon abhalten kann, wenn sie Bürger abrocken wollen. Aber es ist sicher sinnvoll, dass man einen gesetzlichen Rahmen zum Schutz der Anleger schafft.
AntwortenLöschenEs ist schon interessant, dass viele Menschen glauben, wenn es etwas reguliert, dass dann weniger Schindluder angestellt werden kann. Im regulierten Markt wird mindestens genauso viel Geld verzockt wie im vormals grauen. Nur, dass es dann mit Segnung der Aufsicht ist.
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