Donnerstag, 7. Mai 2015

Kommunikationsexperte Michael Oehme, Schweiz: Deutscher Bundestag verabschiedet Kleinanlegerschutzgesetz


Wie das Kleinanlegerschutzgesetz groß raus kommt
Der graue Kapitalmarkt hat in den vergangenen Jahren einen Imageschaden erlitten. Tausende Kleinanleger haben ihre Ersparnisse verloren und die Liste der Finanzdienstleister, die ihre windigen Versprechen nicht gehalten haben ist lang. Nun hat der Deutsche Bundestag das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet, welches Anlegern zukünftig mehr Sicherheit prophezeit: „Verbraucher sollen durch das Kleinanlegerschutzgesetz transparentere und vor allem verständlichere Informationen über Produkte des Grauen Kapitalmarktes erhalten“, erklärt Kommunikationsexperte Michael Oehme. Des Weiteren könnte es auch zu schärferen Sanktionen kommen.
Zudem wurden im aktuellen Gesetzestext wurden 16 Änderungsanträge des Finanzausschusses (Bundesdrucksache 18/4708) berücksichtigt. Ziel ist die Verbesserung der Zugänglichkeit und Aktualität von Anlageprospekten im Sinne des Verbraucherschutzes. So müssen die Prospekte alle zwölf Monate überarbeitet und aktualisiert werden. „Dies hat den Hintergrund, die Erfolgsaussichten eines Finanzproduktes regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und abschätzen zu können“, so Michael Oehme weiter. Was die Bundesregierung jedoch nicht realisierte: Das geplante Verbot oder zumindest die Beschränkung von Werbung. Die einzige Voraussetzung ist ein sichtbarer Warnhinweis mit der Aufschrift: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des Vermögens führen.“ Ob die Verbraucher durch diese Maßnahmen vorsichtiger werden bleibt fraglich, ähnlich wie bei Rauchern und den Warnsignalen auf Zigarettenschachteln. Eine Nische und Ausnahme bilden sehr kurze Bewerbungen in elektronischen Medien, die weniger 210 Schriftzeichen haben. Hier genügt ein „Warnhinweis“-Link.
Des Weiteren weist Michael Oehme darauf hin, dass es größere Spielräume als ursprünglich vorgesehen für Crowdfunding-Projekte geben wird. Bei der sogenannten Schwarmfinanzierung muss nun erst ab 2,5 Millionen Euro ein Anlageprospekt ausgehändigt werden – ursprünglich war dies ab eine Million Euro geplant. Voraussetzung ist dabei die Aushändigung eines Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) für diese Geldanlagen.
Weitere Befugnisse erhält die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin). Auf der eigenen Website darf sie künftig im Fall von Verstößen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen veröffentlichen. Bei Bedrohung des Anlegerschutzes oder Gefahren für das Funktionieren oder die Integrität der Finanzmärkte kann sie den Vertrieb bestimmter Finanzprodukte beschränken oder gar untersagen. „Das Kleinanlegerschutzgesetz greift künftig bei weiteren Beteiligungsformen wie Genussrechten, Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen und Direktinvestments“, erklärt Michael Oehme. Ein Vertrieb ist nur noch mit einer 34f-Zulassung gestattet.
Schließlich wird das Gesetz von Oppositionsparteien teilweise kritisiert: Dass Unternehmen "nur" zu einem Bußgeld verpflichtet werden, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen, aber nicht zur Rückabwicklung der Kundengelder, erzeugt Unverständnis auf Oppositionsseite. Mit einen reinen Bußgeld für die Anbieter sei "keinem geprellten Kleinanleger geholfen".

4 Kommentare:

  1. GeschädigterAnleger7. Mai 2015 um 10:01

    Das Gesetz hat wieder viele Lücken. Man hätten diesen Markt verbieten sollen.

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  2. Ich finde es gut, dass dieses Gesetz umgesetzt wurde, aber die Anlagemöglichkeiten dennoch erhalten geblieben sind.

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  3. Ich glaube nicht, dass man mit so einem Gesetz, Verbrecher davon abhalten kann, wenn sie Bürger abrocken wollen. Aber es ist sicher sinnvoll, dass man einen gesetzlichen Rahmen zum Schutz der Anleger schafft.

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  4. Es ist schon interessant, dass viele Menschen glauben, wenn es etwas reguliert, dass dann weniger Schindluder angestellt werden kann. Im regulierten Markt wird mindestens genauso viel Geld verzockt wie im vormals grauen. Nur, dass es dann mit Segnung der Aufsicht ist.

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