Aus einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes
(BGH) (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-050.html)
entnehmen wir, dass die höchsten Richter die Meinungsfreiheit nun doch über die
Angst stellen, man könne durch Äußerungen persönlich oder wirtschaftlich
geschädigt werden. Wichtig ist, dass es sich um wahre Tatsachenbehauptungen
handelt, beispielsweise die Ergebnisse eines gewonnenen Prozesses. Diese
Aussagen ständen nach Einschätzung der Richter dem Meinungsäußerer frei, auch
wenn es sich um Vorgänge aus der Sozialsphäre handelt.
Das Urteil im Originallaut
Mit heute (29. Juni 2016) veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde
gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung stattgegeben, mit der dem
Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre
zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Die
Fachgerichte haben die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht
hinreichend gewürdigt. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird
bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst
überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer
Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Im Einklang mit dem Grundgesetz
Der BGH hat hier ein wichtiges Urteil gesprochen. Was wahr ist, sollte
auch gesagt werden können. Das ist im Web nichts anderes als auf der Straße und
verhindert, dass immer mehr Menschen in die Anonymität abdriften.
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