Nach anfänglich eher schleppenden Registrierungszahlen war die
Branche überrascht, dass die
Anzahl der zugelassenen Finanzanlagenvermittler in den letzten Wochen doch
deutlich angestiegen ist. Insgesamt 16.845 zugelassene Vermittler gibt es mit
Stand 15. Juni 2013, so die öffentliche Statistik des Deutschen
Industrie und Handelskammertages (DIHK) (nachzulesen
unter http://www.dihk.de/themenfelder/recht-steuern/oeffentliches-wirtschaftsrecht/versicherungsvermittlung-anlageberatung/zahlen-und-fakten/eingetragene-vermittler). 16.678 mit Zulassung
nach Paragraf 34 f (1) Nr. 1 GewO (Investmentfonds), 4.407 nach Paragraf
34 f (1) Nr.2 GewO (Geschlossene Fonds) und 1973 nach Paragraf 34 f
(1) Nr. 3 GewO (sonstige Vermögensanlagen, z.B. Genossenschaftsanteile,
Genussrechtskapital und Namensschuldverschreibungen).
Es
ist davon auszugehen, dass sich diese Zahl noch deutlich erhöhen wird, denn
nach Angaben der DIHK liegt derzeit noch eine Fülle an Anträgen vor, die erst
in den kommenden Monaten abgearbeitet werden können. Das Bundesministerium der
Wirtschaft hat daher zugestimmt, eine entsprechende Fristverlängerung zu
akzeptieren. Diese gilt für alle Anträge, die vollständig bis zum 30. Juni,
dem Stichtag für die einfache Beantragung, eingegangen sind. Die
Erlaubnisbehörden haben nun bis zum Ende dieses Jahres Zeit, die Anträge zu
prüfen und gegebenenfalls zu gestatten.
Für
Finanzanlagenvermittler bedeutet dies, dass sie in diesem Zeitraum auch ohne
Bewilligung weiterhin die im Paragrafen 34 f
aufgeführten Beteiligungen verkaufen dürfen, ohne hierfür einen
Bußgeldbescheid zu befürchten. Voraussetzung ist natürlich die Beantragung bis
zum 30. Juni. Aufatmen ist also angesagt, denn vielfach waren die
Behörden – so unsere Informationen – selbst überfordert,
die richtigen Aussagen zu treffen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen u.ä.,
was des Öfteren zu Verzögerungen führte.
Während
sich diesbezüglich also der Nebel lichtet, arbeiten die Emissionshäuser in
Deutschland fieberhaft daran, die an sie gestellten Forderungen zu
erfüllen – oder eben umzustellen. Auch hier wurden zuletzt einige
Öffnungsklauseln umgesetzt und die Bandbreite an Angeboten ist eher größer
geworden. Neben den im Paragraf 34 f GewO geregelten Produkten finden sich
auch einige darunter, die (zumindest noch) zulassungsfrei sind. Gerade
Darlehenskonzepte sind nach Auskunft der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit gefragt, weshalb hier auch
klare Regelungen erlassen wurden. Die BaFin will hier zukünftig sehr viel
deutlicher hinschauen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen