Dienstag, 13. November 2012

Vorsicht vor Abwerbungen über Business-Plattformen


Wer über das Internet versucht, Beschäftigte abzuwerben, muss mit Geldstrafen rechnen. Das Landgericht Heidelberg verurteilte einen Mann, der über das Business-Netzwerk Xing versucht hatte, Mitarbeiter eines Konkurrenten zu rekrutieren.


Das Internet ist ein Marktplatz für Bewerber und Arbeitgeber.
Doch wer in wettbewerbswidriger Weise über das Internetnetzwerk Xing Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens anschreibt, kann zu "erheblichen Zahlungen" verpflichtet werden.
Das Landgericht Heidelberg entschied in einem am Freitag veröffentlichten Urteil, dass bei einer Abwerbung in bestimmten Fällen eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt. Ein Wettbewerber hat Anspruch auf Unterlassen gemäß dem Gesetz gegen den lauteren Wettbewerb sowie Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten. Das Gericht gab damit einem Unternehmen aus dem IT-Bereich recht.

Zwei Mitarbeiter der Firma waren von einem Mitarbeiter eines anderen Unternehmens angeschrieben worden. Er hatte offensichtlich versucht, die beiden Beschäftigten abzuwerben. In bestimmten Fällen könne eine solche Abwerbung unzulässig sein, urteilte das Gericht. Der abwerbende Mitarbeiter muss nun 600 Euro an die Klägerin und 75 Prozent der Kosten für den Rechtsstreit zahlen. 
Demnach schrieb er über das Nachrichtenprofil seiner Firma: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft." Diese Formulierung wertete das Gericht als "wettbewerbswidrige Herabsetzung" des Arbeitgebers der Empfänger.

By VL/ Michael Oehme

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen