Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie durch das neue
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) bereitet seit Monaten vielen Marktteilnehmern
Kopfzerbrechen, da die Vorbereitungszeit – das Gesetz soll ab Juli dieses Jahres
in Kraft treten – vor dem Hintergrund recht kurz ist, dass noch nicht alle
Details bekannt sind. Nun liegen erste Anwendungsschreiben bzw.
Ergebnisprotokolle von Arbeitskreisen der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vor, die deutlich zur Klarheit beitragen. Zwar
handelt sich dabei noch um Entwürfe bzw. Diskussionsvorschläge, dennoch geben
sie eine erkennbare Richtung vor - die Planungssicherheit erhöhen. Das KAGB-E
soll dabei einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für offene und geschlossene
Fonds in Deutschland schaffen, das sich ebenfalls an europäischen Vorgaben
orientiert. Hierzu wurde eine Vielzahl von neuen Begriffen und Definitionen
eingeführt, die es nun mit Leben zu füllen gilt, was genaue
Begriffsdefinitionen unverzichtbar macht.
Eingeführt bzw. neu definiert wurde beispielsweise der Begriff des
Investmentvermögens, als kollektives Anlagevehikel zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage. Hierzu führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in einem aktuellen Schreiben unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung
den Gesetzesentwurf zum AIFM- Umsetzungsgesetz vom 12. Dezember 2012 auch so in
Kraft treten lässt, aus, dass unter Investmentvermögen in diesem Sinne „ jeder
Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital
einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser
Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des
Finanzsektors ist“, zu verstehen ist.
Diese Negativabgrenzung ist besonders vor dem Hintergrund interessant,
als das Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht recht
konkrete Beispiele nennt. Danach handelt es sich im gewählten Beispiel für den
Immobilienbereich beim Betrieb einer Immobilie (zum Beispiel eines Hotels oder
eine Pflegeeinrichtung) um eine operative Tätigkeit. Auch Projektentwicklungen
(Konzeption, Ankauf, Entwicklung der Immobilie und deren Verkauf) wären demnach
generell operative Tätigkeiten. „Dagegen stellen der Erwerb, die Vermietung,
die Verpachtung, die Verwaltung sowie der Verkauf von Immobilien keine
operativen Tätigkeiten dar“, (worunter wir klassisch Bestandshaltungsfonds
verstehen), so die deutsche Finanzaufsicht. Ähnliche Beispiel werden für andere
Anlageklassen benannt, so aus dem Bereich der erneuerbaren Energien.
Für den Bereich der geschlossenen Fonds scheint diese Vorgehensweise
folgerichtig, zumal die Rechtsform der gewählten Anlageform für die Akquise von
Anlegerkapital für gemeinsame Anlagen bei der Beurteilung der AIFM-Pflicht
weitestgehend nebensächlich ist und die geschlossene Fondsbranche eben durch
die oben aufgezeigte Form von Bestandshaltungsfonds dominiert wird. Denn
anderenfalls müsste die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig
jede Form der gewerblichen Refinanzierung von Unternehmen entsprechend den
Vorgaben der AIFM bzw. des Umsetzungsgesetzes prüfen und bewerten, was einen
enormen Aufwand für beide Seiten nach sich ziehen würde. Für Anbieter von
Beteiligungsmodellen, die nunmehr gegebenenfalls nicht unter die
AIFM-Richtlinie fallen, sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden. Sie
werden sich im Hinblick auf die Qualität gegenüber den Anbietern behaupten
müssen, die AIFM-konforme Produkte anbieten. Ihnen ist dringend anzuraten, im
Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung die positiven Aspekte -
beispielsweise für mehr Transparenz - umzusetzen.
By Michael Oehme
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