Dienstag, 9. April 2013

Michael Oehme: Neue Gesetze für Finanzanlagenvermittler


Ab dem 1.1.2013 gelten neue Regelungen für Finanzanlagenvermittler.
Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen sowie zuverlässig und sachkundig sein. Dies gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Die Sachkunde kann nachgewiesen werden durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder durch den Nachweis einer gleichgestellten Berufsqualifikation § 4 FinVermV. In der Sachkundeprüfung muss der Antragsteller  nachweisen, "dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzen", so § 34 f Abs. 2 Nr. 4. Bisher haben jedoch lediglich knapp 5000 Vermittler ihre Zulassung zum Vertrieb geschlossener Fonds beantragt.

Durch das geplante Gesetz soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen Kapitalmarkts verbessert werden. Durch eine schärfere Produktregulierung, erhöhte Vertriebsanforderungen und einer Erleichterungen bei der Prospekthaftung will man die Informationsbasis für Investmententscheidungen erweitern. Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte („Vermögensanlagen“) sollten künftig nicht nur vollständig, sondern auch widerspruchsfrei und kohärent sein, um den geänderten Prüfungsmaßstäben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entsprechen. Die bei der Aufsicht einzureichenden Unterlagen müssten zudem Angaben enthalten, die eine Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen erlauben (Angaben über einschlägige Vorstrafen). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, durch die Anlegerinnen und Anleger kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Vermögensanlagen informiert werden sollen. Die neue Pflicht eines Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses erhöhe die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation.

Die so genannten „freien“ (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten („Finanzanlagenvermittler“) bleiben unter der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden sollen auch weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sein. Jedoch müssten Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler sei zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen Vermittlerregister. Außerdem hätten die Vermittler künftig strengere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch soll ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes Anlegerschutzniveau sichergestellt werden.

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