Pünktlich zum Jahreswechsel ist in weiten Teilen das
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensrechts
(FinVermV) in Kraft getreten. Damit gelten generell ab diesem Zeitpunkt für
alle Finanzanlagenvermittler die Pflichten des Paragrafen 34 f der
Gewerbeordnung (GewO). Eine Verortung und Einschätzung von Tobias Hirsch, Vecta
GmbH und Michael Oehme, CapitalPR AG.
(fw/ah) "Bereits seit dem 1. Juni 2012
unterliegen die so genannten gebundenen Vermittler gemäß § 2 (10) KWG
ähnlichen - sogar noch erweiterten - Pflichten. Es handelt sich dabei
um Anlageberater, die unter einem Haftungsdach tätig sind. Im Gegensatz
zu den gebundenen Vermittlern übernehmen 34 f-Vermittler dabei ihre
Haftung selbst. Das ist ein wesentlicher Unterschied und sollte eher zu mehr
Sorgsamkeit in der Arbeit motivieren als zu Unbesonnenheit. Schließlich hat der
Gesetzgeber mit dem §34f für Anlegerschutzanwälte damit auch
beste Voraussetzungen geschaffen, Vermittler und Berater bei
Fehlberatung in den Regress zu nehmen. So beispielsweise im Hinblick auf die
Vorgaben beim Beratungsprotokoll. Es ist also ein Trugschluss zu glauben,
dass man als Vermittler beispielsweise von Investmentfonds oder
geschlossenen Fonds im ersten Halbjahr 2013 so weiter machen kann
wie bisher, es sei denn, man erfüllte bereits bisher schon die Vorgaben
des §34f GewO. Doch welcher Anlageberater macht seine Kunden bislang schon
freiwillig darauf aufmerksam, dass eine Fondsbeteiligung auch „innere"
Weichkosten enthält und in welcher Höhe… Nur eine von vielen neuen Forderungen.
Oder dass gegebenenfalls ein Interessenkonflikt besteht, da man eine sehr enge
vertriebliche Beziehung zu einem Emittenten hat?
Verschärfte Pflichten gelten ab jetzt
Zwar wurden Anfang des Jahres von einigen
Marktteilnehmern Schreiben verschickt, es würde reichen, wenn man bis zum 30.
Juni seinen Antrag beispielsweise auf Umwandlung von 34c GewO in 34f
GewO stellt, zumal viele der Betroffenen unter die „Alte Hasen-Regelung"
fallen dürften - diese Aussage ist aber definitiv falsch. Denn die Vorgaben
gelten dem Grunde nach schon ab jetzt, selbst wenn die Möglichkeit
besteht, die formalen Voraussetzungen erst später zu erfüllen. Derartige
Aussagen verlagern das Haftungsrisiko direkt vom Emittenten auf den Vermittler,
zumal dann, wenn diese – um beim Beispiel der geschlossenen Fonds zu
bleiben – ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, das
Produktinformationsblatt und WpHG-konforme Prospektunterlagen rechtzeitig zu
liefern. „Alte Hasen“ sind von der Sachkundeprüfung befreit. Vermittler, die
die Sachkundeprüfung erbringen müssen, haben, wenn sie eine Erlaubnis nach §
34c hatten, Zeit bis zum 31.12.2014. Die Sachkundeprüfung muss nicht ablegen,
wer über eine in § 1 FinVermV genannte Qualifizierung verfügt. Nachzuweisen
sind die Leistungsvoraussetzungen für die „Alte Hasen-Regelung" durch
Vorlage von lückenlosen Prüfberichten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV (Verordnung
über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer).
Diese müssen ununterbrochen seit 1.1.2006 die Arbeit als 34c-Vermittler
bestätigen. Eine einzige Negativerklärung in diesem Zeitraum führt bereits zur
Aberkennung. Gerade Versicherungsmakler, die gelegentlich Kapitalanlagen
verkauften, dies aber nicht deklarierten, können so schnell ihren Anspruch
verlieren. Grundsätzlich gilt dabei, dass man sich unter drei frei wählbaren
Anlagebereichen entscheiden kann: - Investmentfonds (§ 34f Ziffer 1 GewO),