Alexandre Edmont Becquel entdeckte bereits im 19. Jahrhundert das Phänomen der direkten Umwandlung des Sonnenlichts in elektrischen Strom: Photovoltaik. Heute ist Photovoltaik eine ausgereifte Methode, um aus Sonnenenergie Strom zu erzeugen.
Laut Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) gibt es bereits rund 1,2 Millionen
Photovoltaiksysteme auf deutschen Dächern. Aber nicht nur auf Dächern sind die
Anlagen montiert, auch an Fassaden, auf Carports und Garagen prägen sie immer häufiger
das Ortsbild der Gemeinden und Städte. Angesichts immer weiter steigender Strompreise
eine gute Investition, denn Photovoltaikanlagen werden staatlich gefördert,
insbesondere über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Der Kauf
einer Photovoltaikanlage kann für Privatleute ein gutes Geschäft sein. Die
Kaufpreise sind in den letzten sechs Jahren um mehr als 60 Prozent gefallen,
zudem sponsert der Fiskus den Betrieb der Photovoltaikanlage 20 Jahre lang.
Einen Steuerbonus gibt es für Hausbesitzer schon in dem Jahr, in dem sie
die Photovoltaikanlage bestellen oder ihre Investitionsabsicht feststeht. Als
sogenannter Investitionsabzugsbetrag lassen sich bereits bis zu 40 Prozent der
voraussichtlichen Anschaffungskosten – insgesamt maximal 200 000 Euro –
als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen, auch wenn der Einbau erst in den nächsten
drei Jahren geplant ist. Der BFH entschied kürzlich sogar, die geplante
Investition könne „auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage
einer verbindlichen Bestellung“ nachgewiesen werden.
Versteuert werden lediglich die Einkünfte, die sich aus dem Saldo von
Betriebseinnahmen und -ausgaben ergeben. Gerade in den Anfangsjahren wird jedoch
meist kein Gewinn, sondern ein Verlust erzielt. Verluste können aber auch mit
anderen Einkünften, etwa aus nicht selbstständiger Tätigkeit, verrechnet
werden. Damit führen Verluste zu einer satten Steuerersparnis. Die entgeltliche
Lieferung von Strom an den örtlichen Stromversorger ist darüber hinaus ein
steuerpflichtiger Umsatz. Private Betreiber einer Photovoltaikanlage können
sich aber die gezahlte Umsatzsteuer sowohl für die Anschaffung als auch für den
laufenden Betrieb der Anlage als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen