Ab dem 1.1.2013 gelten neue Regelungen für
Finanzanlagenvermittler.
Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen
leben, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen
sowie zuverlässig und sachkundig sein. Dies gilt auch für die
Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder
Beratung mitwirken. Die Sachkunde
kann nachgewiesen werden durch eine vor der Industrie- und Handelskammer
erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung
oder durch den Nachweis einer
gleichgestellten Berufsqualifikation § 4 FinVermV. In der
Sachkundeprüfung muss der Antragsteller nachweisen, "dass
er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen
notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie
über die Kundenberatung besitzen", so § 34 f Abs. 2 Nr. 4. Bisher
haben jedoch lediglich knapp 5000 Vermittler ihre Zulassung zum Vertrieb
geschlossener Fonds beantragt.
Durch das
geplante Gesetz soll der Anlegerschutz im Bereich des so genannten Grauen
Kapitalmarkts verbessert werden. Durch eine schärfere Produktregulierung,
erhöhte Vertriebsanforderungen und einer Erleichterungen bei der
Prospekthaftung will man die Informationsbasis für Investmententscheidungen
erweitern. Verkaufsprospekte für Graumarktprodukte („Vermögensanlagen“) sollten
künftig nicht nur vollständig, sondern auch widerspruchsfrei und kohärent sein,
um den geänderten Prüfungsmaßstäben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entsprechen. Die bei der Aufsicht
einzureichenden Unterlagen müssten zudem Angaben enthalten, die eine
Einschätzung zur Zuverlässigkeit des Emittenten der Vermögensanlagen erlauben
(Angaben über einschlägige Vorstrafen). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus
die Einführung von Kurzinformationsblättern vor, durch die Anlegerinnen und
Anleger kurz und verständlich über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken
der Vermögensanlagen informiert werden sollen. Die neue Pflicht eines
Emittenten von Vermögensanlagen zur Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses
erhöhe die Verlässlichkeit der Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation.
Die so
genannten „freien“ (gewerblichen) Vermittler von Graumarktprodukten
(„Finanzanlagenvermittler“) bleiben unter der Aufsicht der
Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder. Die Gewerbeaufsichtsbehörden sollen auch
weiterhin für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis zuständig sein.
Jedoch müssten Finanzanlagenvermittler künftig ihre Sachkunde durch eine
entsprechende Prüfung oder eine gleich gestellte Berufsqualifikation
nachweisen. Voraussetzung für eine Zulassung als Finanzanlagenvermittler sei
zudem der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und die Eintragung in
dem bereits für Versicherungsvermittler geführten öffentlichen
Vermittlerregister. Außerdem hätten die Vermittler künftig strengere
Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten einzuhalten. Dadurch soll
ein den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechendes
Anlegerschutzniveau sichergestellt werden.
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