Donnerstag, 10. Juli 2014

PR-Michael Oehme: Neues Widerrufsrecht für Maklerprovisionen



Die Traumwohnung sucht man heutzutage online. In gängigen Portalen wie immobilienscout24 oder immowelt.de inserieren Makler  ihre Angebote. Ein Interessent meldet sich per Email, bekommt später den Zuschlag für die Wohnung - und widerruft dann den Vermittlungsvertrag. Die ab dem 13.Juni 2014 neue Rechtslage der EU könnte so ein Szenario möglich machen. Makler, die ohne eine wasserdichte Widerrufsbelehrung tätig werden, könnten künftig mit dem Ofenrohr ins Gebirge schauen.
Allerdings nur bei einem rein elektronischen Kontakt gelten die Regelungen über sogenannte Fernabsatzgeschäfte, die unter "ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" zustande gekommen sind. Der Verbraucher hat danach ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das neue Widerrufsrecht besteht demnach immer dann, wenn eine Provision vereinbart wurde.
Die elektronisch geschlossenen Verträge mit Immobilienmaklern müssen daher künftig ein Widerrufsrecht enthalten. Der Makler sollte idealer Weise darin auf "Wertersatz" hinweisen.
Der Mieter oder Käufer muss diesen Wertersatz allerdings nur leisten, wenn er darauf vor Abschluss des Maklervertrages hingewiesen worden ist und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Immobilienmakler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
Werden Kunden nicht ordentlich über ihre Rechte belehrt, können sie dann den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen.
Wenn Makler zukünftig vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig werden wollen, sollten sie dies nur, wenn Sie Ihre Kunden ordnungsgemäß belehren. Die Kunden müssen ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben, dass sie bereits vorzeitig  tätig werden dürfen. Kunden müssen ihre  Kenntnis davon bestätigen, dass ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler erlischt.



3 Kommentare:

  1. wirkt auf mich total unausgegoren

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  2. Bin ich auch der Meinung. Wie soll das denn in der Praxis funktionieren?

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  3. Wenn ein Kunde ein Exposè oder die Adresse einer Immobilie wünscht, muss er mir vorher diese Erklärung unterschreiben? Das haut in der Praxis nie hin. Das macht keiner mit!

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